Sunday, July 26, 2009

INTERNET-APOTHEKEN IN POLEN

Am 3. Mai 2008 traten die Vorschriften der Verordnung des Gesundheits-ministers vom 14. März 2008 über die Bedingungen des rezeptlosen Versandverkaufs von medizinischen Erzeugnissen in Kraft (Gesetzblatt Dziennik Urzędowy vom 11. April 2008).

Noch vor kurzem galt ein rechtliches Verbot, Medikamente zum Internet-Verkauf anzubieten. In der Vorschrift des Art.68 Abs.3 des pharmazeutischen Rechts hieß es: “Es wird verboten, die medizinischen Erzeugnisse im Versand- verkauf anzubieten”. Erst am 30. März 2007 wurde im Sejm die Neufassung des pharmazeutischen Rechts beschlossen, die in den Apotheken und Apothekenstellen den Versandverkauf der medizinischen Erzeugnisse ohne die Vorlage eines Rezepts zuläßt. Dem pharmazeutischen Gesetz wurde der Art.68 Abs.3a des folgenden Wortlauts zugefügt: “Der für die Gesundheitsangelegen- heiten zuständige Minister wird im Wege einer Verordnung die Bedingungen des Versandverkaufs der rezeptlosen medizinischen Erzeugnisse sowie unter Zusicherung ihrer Qualität die Art und Weise der Zustellung dieser Erzeugnisse den Abnehmern bestimmen”. Die Bedingungen dieses Verkaufs wurden in der obengenannten Verordnung endgültig bestimmt.

Die Einführung der Möglichkeit eines Versandverkaufs der rezeptlosen medizinischen Erzeugnisse durch Apotheken und Apothekenstellen stimmt mit der Rechtsordnung der Europäischen Union überein. Aus diesem Grunde wurde eine Regelung erarbeitet, die den berechtigten Einheiten einen rezeptlosen Einzelhandel mit medizinischen Erzeugnissen erlaubt. Die vorgenannte Verordnung bestimmt die Art und Weise der Einreichung der Besetllung auf Medikamente, die im Rahmen eines Versandverkaufs zugestellt werden, und zwar:

1. Am Siztort der Apotheke
2. Per Fax
3. Per E-Post
4. Mit Hilfe eines der Homepage der Apotheke zu entnehmenden Formulars

Die sich mit dem Versandverkauf der medizinischen Produkte beschäftigenden Apotheken werden verpflichtet:

• Ein elektronisches Verzeichnis der eingegangenen Bestellungen und Empfangsbescheinigungen zu führen,
• Erforderliche Hausbedingungen zu erfüllen
• Beim Eingang von Internet-Bestellungen, innerhalb von 14 Tagen vor dem geplanten Versand der bestellten Ware, bei dem örtlich zuständigen Bezirksinspektor für Pharmazie die Daten der Homepage und der Domäne unter welcher diese Homepage eingetragen ist, anzumelden
• Einen Pharmazeuten bzw. einen Pharmazietechniker zu bestellen, der die Haftung für den richtigen Versandverkauf des medizinischen Produkts übernimmt
• Den Patienten rund um die Uhr einen Telefonkontakt in Sachen der Qualität und der Sicherhei der Anwendung der medizinischen Produkte, die der Gegenstand des Versandverkaufs sind, zu gewähren.

Gemäß § 9 der obengenannten Verordnung hat der Leiter des Versandhauses die entsprechenden Prozeduren wie folgt zu genehmigen:

1. Die bei dem Versandverkauf durchzuführenden Tätigkeiten, die einen Einfluß auf die Qualität der zu versendenden medizinischen Produkte haben
2. Die dem Beschäftigten, der die medizinischen Produkte ausgibt und diese zum Versand bereitstellt, obliegenden Tätigkeiten und besonders die Tätigkeiten, die zur Dokumentierung der Kontrolle dienen
3. Das Verfahren in Sachen der medizinischen Erzeugnisse, die die gestellten Qualitätsanforderungen nicht erfüllen, unter diesen auch Erzeugnisse, die vom Verkauf ausgeschlossen sind

In der Verordnung wurde auch die Art und Weise der Anlieferung sowie die Bedingungen der Transporte der medizinischen Erzeugnisse, die der Gegenstand des Versandverkaufs sind, bestimmt. Der Versand eines medizinischen Erzeug- nisses hat unter Hinweis auf seine Qualitäts- und Sicherheitsbedingungen zu erfolgen. Es ist dabei eine vorschriftsgemäße Verpackung zu sichern und das Produkt in abgetrennten Räumlichkeiten des Transportmittels zu transportieren. Die Herausgetrennung der Räumlichkeiten des Transportmittels hat zum Ziel:

1. Das medizinische Produkt vor organischen Verunreinigungen und mechanischen Schäden als auch vor Mikroorganismen und Schädlingen zu schützen
2. Die transportierten medizinischen Erzeugnisse vor Vermischung mit anderen Produkten und Verunreinigung zu schützen
3. Die transportierten medizinischen Erzeugnisse vom Zugriff der unbefugten Personen fernzuhalten.

Praktisch gilt eine Internet-Apotheke als eine Internet-Werbung (homepage) der bestehenden Apotheke. So lautet eine der Homepages einer solchen Apotheke:

“Dieser Service ist ein Teil der Apotheke. Er kann als ein reales Regal in einer Superapotheke, in der Sie interessante Medikamente, Kosmetiken und pharama- zeutische Produkte wählen können, behandelt werden. Sie können das Erzeugnis im Internet billiger bestellen und dieses in Ihrer Apotheke abholen oder nach Hause zustellen lassen. Mit Sicherheit unterscheiden wir uns von vielen anderen Apotheken”.

Diese Webseite ist es nicht nur eine Platform, die zur Einreichung der Bestellungen dient. Die von Ihnen bestellten Erzeugnisse werden unter entsprechenden Bedingungen aufbewahrt, vorbereitet und transportiert. Bei der Herausgabe in einer Apotheke ist immer ein Pharmazeut anwesend. Die Bedin-gungen, die einen sicheren Verkauf des medizinischen Produkts gewähren, werden erfüllt. Das ganze Verkaufsverfahren stimmt mit dem geltenden Recht völlig überein.

Unser Ziel ist es nicht nur Ihre Gesundheit zu schützen, sondern auch Ihre Kenntnisse über den Schutz der Gesundheit zu erweitern. In einer nahen Zukunft werden wir Sie zu einem Besuch auf unsere Internetseiten “Gesundheitsportal” einladen.

Der Service entstand in Anlehnung an eine bestehende Apotheke, die über eine Lizenz des Masoviensichen Bezirksinspektors für Pharmazie mit Sitz in Warszawa verfügt. Eine Homepage ist aus dem formalen Standpunkt, in der Fassung der Vorschriften des “Pharmazeutischen Gesetzes, nur ein Preisangebot der tätigen Apotheke.

Dieser Homepage sind bei Namen der Leiter und die dort beschäftigten Pharma- zeuten zu entnehmen.

Es gibt aber die in polnischer Sprache tätigen Homepages von Apotheken, die in der Tatsache nicht auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen tätig sind. Es handelt sich hierbei um Internet-Apotheken, die auf Hoheitsgebieten anderer Staaten eingetragen sind und ihren Verkauf mit Hilfe von Kurierfirmen betreiben. Diese liefern die im Internet bestellten Medikamente aus dem Ausland an. Auf diese Art und Weise werden die strengen Vorschriften des Gesundheitsministers vom 14. März 2008 von manchen Lieferanten außer acht gelassen.

Der Rechtsanwalt Andrzej Philips ist bereits seit über 29 Jahren im juristischen Beruf tätig und verfügt über die Erfahrung eines Richters, eines juristischen Beraters und Rechtsanwalts, der seinen Beruf im Rahmen eines Rechtsanwaltskollegiums ausübte. Die Rechtsanwaltskanzlei des Rechtsanwalts Philips ist seit 1989 tätig und spezialisiert sich auf eine Rechtsbetreuung von Wirtschaftseinheiten und natürlichen Personen.




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